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Dokument-ID: 1087928
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 54. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Die Mutter bzw. der Vater kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 35, § 36, § 38, § 39 oder § 53 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.
- nach der Geburt eines lebenden Kindes,
- nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 38 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 38 Abs. 1 Z 2),
innerhalb von drei Monaten ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.