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Dokument-ID: 1128259
Alexander Noga | Muster | Vertragsmuster
Sonderzahlungen bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Anspruchs
Sonderzahlungen bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Anspruchs1671091355436
- Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration in Höhe von jeweils einem … [zB Monatsgehalt].1671091357567
- Der Berechnung der Urlaubsbeihilfe ist das im Monat der Fälligkeit gebührende … [zB Monatsgehalt]1671091405824 zugrunde zu legen. Der Berechnung der Weihnachtsremuneration ist das im Monat der Fälligkeit gebührende … [zB Monatsgehalt]1671091412983 zugrunde zu legen. Das … [zB Monatsgehalt] zur Berechnung der Sonderzahlungen setzt sich wie folgt zusammen: […].1671091417182
- Die Urlaubsbeihilfe ist in jedem Kalenderjahr spätestens am … [zB 31. Juli] fällig.1671091419519 Die Weihnachtsremuneration ist in jedem Kalenderjahr spätestens am … [zB 30. November] fällig.1671091426542 Zusätzlich: Die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration werden gleichzeitig quartalsweise in je vier gleichen Teilen gemeinsam mit den Gehaltszahlungen für März, Juni, September und November ausbezahlt.1671091429063
- Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe noch nicht beim Arbeitgeber beschäftigt, so wird diese gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration fällig. Diesfalls richtet sich die Höhe Urlaubsbeihilfe nach der Höhe der Weihnachtsremuneration.1671091450335 Tritt der Arbeitnehmer erst nach Fälligkeit der Weihnachtsremuneration in ein Arbeitsverhältnis ein, so werden die Sonderzahlungen gemeinsam mit dem Dezembergehalt fällig. Die Höhe der Sonderzahlungen richtet sich diesfalls nach dem … [zB Monatsgehalt] für Dezember.1671091454056 Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Sonderzahlung nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt, wird die anteilige Sonderzahlungen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Diesfalls richtet sich die Höhe der Sonderzahlungen nach dem … [zB Monatsgehalt] für das letzte Monat des Arbeitsverhältnisses.
- Im Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer eintritt, gebührt ihm der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintrittsdatum bis zum 31. Dezember dieses Kalenderjahres. Im Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers – gleich aus welchem Grund – endet, gebührt ihm der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom 1. Jänner dieses Kalenderjahres bis zum Austrittsdatum. Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, in welchem dieses begonnen wurde, gebührt dem Arbeitnehmer der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintrittsdatum bis zum Austrittsdatum.1671091457692 Steht bei Fälligkeit einer Sonderzahlung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis bereits fest, wird lediglich der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aliquote Teil der Sonderzahlungen fällig.1671091459797 Unabhängig vom Grund werden anteilsmäßig zu viel bezogene Sonderzahlungen gegenverrechnet bzw sind vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.1671091466934
- Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses durch eine zeitanteilige Mischberechnung1671091470655 zu ermitteln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der Vollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen. Eine bereits bezahlte, nach dieser Aliquotierungsbestimmung überhöhte Urlaubsbeihilfe und/oder Weihnachtsremuneration ist rückzuverrechnen oder vom Arbeitnehmer zurückzubezahlen.1671091474199 Sollte der Urlaubszuschuss und oder die Weihnachtsremuneration nach dieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der Differenzbetrag spätestens gemeinsam mit dem Dezembergehalt auszubezahlen.1671091479758
- Während entgeltfreier Zeiten1671091484790 oder Zeiten eines verringerten Entgeltanspruchs1671091491607 besteht kein bzw ein entsprechend der Entgelthöhe verringerter Anspruch auf Sonderzahlungen. Für die Berechnung des Anspruchs auf Sonderzahlungen sind diesfalls die Regelungen über Aliquotierung sowie die zeitanteilige Mischberechnung sinngemäß heranzuziehen.1671091496815 Die anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe und/oder Weihnachtsremuneration wird zum Ende eines Kalenderjahres gegenverrechnet bzw ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.1671091499231
- Die Sonderzahlungen – Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration – werden freiwillig gewährt, ohne dass hierfür eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Auch bei wiederholter und langjähriger Gewährung wird keine Rechtspflicht des Arbeitgebers anerkannt und entsteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für die zukünftige Gewährung von Leistungen. Die Gewährung der Leistung von Sonderzahlungen kann jederzeit ohne weitere Erklärung des Arbeitgebers reduziert oder eingestellt werden.1671091506118