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WEKA (aga) | News | 22.02.2017
Kündigung im Krankenstand - Muss der Dienstnehmer noch eine Krankenstandsbestätigung erbringen?
Muss ein Dienstnehmer bei einer Kündigung im Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung vorlegen, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu wahren?
Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. In der Regel genügt auch die Bestätigung eines Vertragsarztes. Die Angabe einer genauen Diagnose ist nicht erfoderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt
Kommt der Arbeitnehmer einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so verliert er gem § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt nach dem EFZG.
Bei Auflösung des Dienstverhältnisses endet jedoch auch die Vorlagepflicht einer Krankenstandsbestätigung. Die Krankenstandsbestätigung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist bzw war. Dieses besondere Informationsbedürfnis, zu dessen Schutz die Sanktion des § 4 Abs 4 EFZG (§ 8 Abs 8 AngG) dient, endet aber mit dem Arbeitsverhältnis.
In diesem Fall tritt kein Verlust des Krankengeldes ein (OGH 8ObA56/16t).
