Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach entlassung lieferte 422 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (4) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (4)
- (14) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (14)
- (21) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (21)
- (3) Arbeitszeit Arbeitszeit (3)
- (6) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (6)
- (12) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (12)
- (4) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (4)
- (3) Telearbeit Telearbeit (3)
- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
- (61) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (61)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (16) Mustervorlagen Mustervorlagen (16)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Dokument-ID: 178058
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 34. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
(1)Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, bei Ansprüchen der letztgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.