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WEKA (bli) | News | 24.11.2014
Mehr Lohnkontrolle und höhere Geldstrafen durch ASRÄG 2014
Das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 sieht ua eine Ausweitung der Lohnkontrollen und die Erhöhung der Verwaltungstrafen z. B. bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen sowie eine Vereinfachung bei Arbeitszeitaufzeichnungen vor.
Kurzüberblick der wichtigsten Änderungen
- Ausweitung der Lohnkontrolle
- Verschärfung der Verwaltungsstrafbestimmungen
- Verbesserung des Instruments der Sicherheitsleistung
- Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung zur Information des Arbeitnehmers über einen sein Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid
- Neuregelung der Verjährung im Fall des Lohndumpings
- Erleichterungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen
Lohnkontrollen und Verwaltungstrafen
Die behördlichen Lohnkontrollen sollen sich künftig auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, wobei dies unter Beachtung des Ausnahmekatalogs des § 49 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat (§ 7i Abs 5 AVRAG idF ASRÄG 2014). Das bedeutet, dass künftig jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts verwaltungsrechtlich strafbar ist, wobei jedoch Entgeltbestandteile, die in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, nicht unter die Lohnkontrolle nach § 7 Abs 5 AVRAG fallen.
Die Verwaltungsstrafen bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen werden in zweifacher Weise angehoben:
- Der Strafrahmen wird auf das Niveau des Strafrahmens für Lohndumping angehoben.
- Die Strafe wird künftig nicht mehr pauschal je Arbeitgeber/in, sondern für jeden/jede Arbeitnehmer/in verhängt, für den/die die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden.
Außerdem führt auch eine Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) zu Verwaltungsstrafen.
Erleichterung bei Arbeitszeitaufzeichnungen
Durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes kommt es zu Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen:
- Für ArbeitnehmerInnen mit einer fixen Arbeitszeiteinteilung ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass die Arbeitszeit laufend aufgezeichnet wird. Es ist ausreichend, wenn ArbeitgeberInnen die Einhaltung der schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung bestätigen und zwar zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (in der Regel das Monat) sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates. Abweichungen von dieser fixen Arbeitszeiteinteilung zB Mehr- oder Überstunden, sind weiterhin laufend aufzuzeichnen.
- Eine Saldenaufzeichnung nach § 26 Abs 3 AZG soll künftig auch für TeleheimarbeiterInnen, also ArbeitnehmerInnen, die überwiegend in ihrer Wohnung tätig sind, möglich sein, auch wenn sie nicht weitgehend selbst über Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmen können.
- Es kommt zu einer Ausdehnung, wann der Entfall der Aufzeichnungspflicht für die Ruhepausen möglich ist.
Die Novelle ist seit 1. Jänner 2015 in Kraft und wurde mit BGBl I Nr 94/2014 kundgemacht.