Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach entlassung lieferte 422 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (4) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (4)
- (14) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (14)
- (21) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (21)
- (3) Arbeitszeit Arbeitszeit (3)
- (6) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (6)
- (12) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (12)
- (4) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (4)
- (3) Telearbeit Telearbeit (3)
- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
- (61) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (61)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (16) Mustervorlagen Mustervorlagen (16)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Dokument-ID: 693860
WEKA (aga) | News | 02.09.2020
Senkung des IESG-Zuschlages seit 1.1.2020
Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer den IESG-Zuschlag zu entrichten. Dieser wurde mit 1.1.2020 gesenkt.
Der IESG-Zuschlag beträgt seit 1.1.2020 0,20 % (davor: 0,35 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).
Quelle: BGBl II Nr 356/2020