Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach Betriebsrat lieferte 715 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (3) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (3)
- (28) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (28)
- (7) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (7)
- (34) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (34)
- (14) Arbeitszeit Arbeitszeit (14)
- (12) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (12)
- (7) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (7)
- (7) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (7)
- (4) Telearbeit Telearbeit (4)
- (48) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (48)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
- (12) Mustervorlagen Mustervorlagen (12)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Dokument-ID: 777507
Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mitwirkung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen (§ 104a ArbVG)
- Der Arbeitnehmer hat vor der Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf sein Verlangen das Recht, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Gem § 104a Abs 1 ArbVG kann innerhalb von 2 Tagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
- Die Rechtsunwirksamkeit nach Abs 1 hat der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gem § 104a Abs 1 ArbVG zu erfolgen.
- Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht auf dessen Recht hinzuweisen, sich vorab mit dem Betriebsrat beraten zu dürfen. • [Fußnote: 9 Ob 157/07i.]