Ihre Suche nach betriebsvereinbarung lieferte 6 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (439) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (439) anzeigen
  • Betriebsrat x
  • Alle Kategorien
  • Jedes Datum
Dokument-ID: 777503

Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern und bei laufenden Dienstverhältnissen

Informationsrecht über den künftigen Bedarf und die Einstellung von Arbeitnehmern (§ 98 ArbVG)

Gem § 98 ArbVG hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Es handelt sich um ein sehr allgemeines Informationsrecht. Unter dem Begriff des „künftigen Bedarfes“ wird sowohl ein Mehr- als auch ein Minderbedarf verstanden und ebenso eine innerbetriebliche Umschichtung ohne Änderung der Gesamtarbeitnehmerzahl. Es werden nicht nur kurzfristige Maßnahmen, sondern auch mittel- und langfristige Planungen umfasst.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Arbeitsrecht online in unserem Shop! Zum Shop