Ihre Suche nach betriebsvereinbarung lieferte 132 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (448) anzeigen

Suchergebnis filtern

Alle Ergebnisse (448) anzeigen
  • Alle Themen
  • Praxiswissen x
  • Jedes Datum
Dokument-ID: 987420

Severin Hammer - Sabine Barbach - Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Notwendige Inhalte des Arbeitsvertrages (Dienstzettel)

Zweck des Dienstzettels

Hauptzweck des § 2 AVRAG ist, einerseits den Arbeitnehmer über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben. Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können getroffene Vereinbarungen nicht abändern. Dienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen (RIS-Justiz RS0027889).

Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage beziehungsweise Vorstellungsmitteilung, also etwas Faktisches, das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist (OGH 16.02.2000, 9 ObA 250/99a).

Praxistipp:

Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern (OGH 19.09.2001, 9 ObA 204/01t).

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen FORUM Media OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Arbeitsrecht online in unserem Shop! Zum Shop