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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 345. Betriebsvereinbarungen
idF BGBl. I Nr. 110/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
1. | Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb regeln; | |||||||||
2. | Auswahl der BV-Kasse nach § 89 oder nach dem BMSVG; | |||||||||
3. | Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind; | |||||||||
4. | generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; | |||||||||
5. | Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge; | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 358 Abs. 1 Z 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt; | |||||||||
7. | Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen; | |||||||||
8. | Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln; | |||||||||
9. | Richtlinien für die Vergabe von Werk- und Dienstwohnungen; | |||||||||
10. | Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; | |||||||||
11. | Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
12. | Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes; | |||||||||
13. | Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen; | |||||||||
14. | Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen; | |||||||||
15. | Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit; | |||||||||
16. | betriebliches Vorschlagswesen; | |||||||||
17. | Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen; | |||||||||
18. | Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 343 Abs. 1 Z 4 fallen; | |||||||||
19. | Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände; | |||||||||
20. | betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen; | |||||||||
21. | Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen; | |||||||||
22. | betriebliches Beschwerdewesen; | |||||||||
23. | Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall; | |||||||||
24. | Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; | |||||||||
25. | Maßnahmen im Sinne der §§ 343 Abs. 1 und 344 Abs. 1; | |||||||||
26. | Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf; | |||||||||
27. | Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 306); | |||||||||
28. | Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 86 bis 95 oder nach dem BMSVG; | |||||||||
29. | Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit. (BGBl. I Nr. 110/2024) | |||||||||
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 8 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 110/2024)