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Dokument-ID: 513316
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
idF BGBl. I Nr. 60/2018 | Datum des Inkrafttretens 08.01.2018
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.
(BGBl. I Nr. 60/2018)