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Klagslegitimation des Betriebsrates
In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG kommt dem Betriebsrat eine Klagslegitimation zu: er kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen klagen, wenn mindestens drei Arbeitnehmer betroffen sind.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 779158 -
Allgemeine Befugnisse des Betriebsrats
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verfügt der Betriebsrat über einige allgemeine Befugnisse, etwa das Recht auf allgemeine Informationen.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777458 -
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das geschäftsführende und vertretende Organ der Arbeitnehmerschaft. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, die Interessen der Belegschaft in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu vertreten.Nicole Landsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293412 -
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Betriebsrat zu errichten?
Die Errichtung eines BR setzt das Vorliegen eines Betriebes iSd ArbVG, in dem dauernd mindestens 5 in der BV stimmberechtigte AN beschäftigt werden, voraus. Bevor ein solcher gewählt wird, sind deshalb entsprechende Feststellungen zu machen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904682 -
Mitwirkung bei Versetzungen
Wird ein Arbeitnehmer versetzt, so ist der Betriebsrat zu informieren. Geht diese Versetzung mit einer Verschlechterung von Entgelt oder Arbeitsbedingungn einher, so bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777505 -
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Nachstehend finden Sie eine tabellarische Übersicht über die pro Anzahl der AN in den Betriebsrat zu wählenden AN. Verfügt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch jene der Angestellten über mindestens 5 AN, so ist für jede davon ein BR zu wählen.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904684 -
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
In wirtschaflichten Angelegenheiten kommen dem Betriebsrat jene Mitwirkungsrechte zu, die dieser Fachbeitrag erläutert.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 779144 -
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Dem Betriebsrat kommt in sozialen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht zu. Auf die Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung und die Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen wird hier näher eingegangen.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777470 -
Mitwirkung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen
Dem Betriebsrat kommen bei der Auflösung von Dienstverhältnissen unterschiedliche Mitwirkungsrechte zu (zB Kündigungsanfechtung, Mitwirkung bei der Entlassung).Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777507 -
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Dem Betriebsrat kommen bei personellen Angelegenheiten differenziert ausgestaltete Mitwirkungsrechte zu.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777501 -
Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern und bei laufenden Dienstverhältnissen
Im Bezug auf die Einstellung von Arbeitnehmern sowie bei laufenden Dienstverhältnissen kommt dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zu. Näheres erfahren Sie im Beitrag.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777503 -
Aktives und passives Wahlrecht
Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei der BR-Wahl eine Stimme abzugeben. Über passives Wahlrecht verfügt jeder, der als Mitglied des BR gewählt werden kann.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904688 -
Nichtigkeit der Wahl
Auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann geklagt werden, wenn elementarste Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen wurden. So zum Beispiel, wenn die BR-Wahl durch Handzeichen vorgenommen wurde.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904729 -
Der Wahlvorstand
Der Wahlvorstand wird von der Betriebsversammlung, die grundsätzlich vom BR einzuberufen ist, gewählt. Zu seinen Aufgaben zählen die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904694