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Papamonat
Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen.Elisabeth David - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1046627 -
Private Dienstverhinderungen
Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1051015 -
Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unglücksfall
Ist der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unglücksfall nach Antritt des Dienstverhältnisses an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er gem § 8 Abs 1 AngG und § 2 Abs 1 EFZG für eine bestimmte Dauer seinen Entgeltanspruch.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1051017 -
Urlaubsentgelt
Unter Urlaubsentgelt versteht man jenes Entgelt, auf das ein Arbeitnehmer während des Urlaubskonsums weiter Anspruch hat, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257887 -
Anrechnung von Vordienstzeiten
Für die Berechnung der Höhe des zustehenden Urlaubes von Arbeitnehmern sind Vordienstzeiten bei früheren Arbeitgebern, Schulzeiten oder Hochschulzeiten für die Höhe des Urlaubsausmaßes anzurechnen.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253025 -
Krankmeldung und Krankenstandsbestätigung
Theoretisch darf der Arbeitgeber die Krankenstandsbestätigung schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit vom Arbeitnehmer einfordern. In der Praxis ist jedoch eine Frist von drei Tagen zur Erbringung einer ärztlichen Bestätigung üblich.Angelika Groicher - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248500 -
Karenzurlaub – Anspruch, Beginn und Dauer
Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an den Karenzteil des Partners und dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258336 -
Urlaubsanspruch und Ausmaß
Für den Beginn des Arbeitsjahres bzw Urlaubsjahres ist grundsätzlich der Tag des Eintrittes des Arbeitnehmers maßgeblich. Während dieses Urlaubsjahres gebührt dem Arbeitnehmer der Jahresurlaubsanspruch.Angelika Groicher - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252942