7.7 Schulausschluss wegen dauernder Gefährdung der Sittlichkeit
Die Grenze zwischen Unmutsäußerung und Ausschlussgrund
Aus dem Sachverhalt
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/26 die 6A eines Gymnasiums, nachdem es bereits in den Vorjahren wiederholt zu massiven Konflikten, Suspendierungen und schweren Pflichtverletzungen gekommen war. Im Frühjahr 2026 beantragte die Schulkonferenz einstimmig seinen Ausschluss, nachdem er erneut durch rassistische und sexistische Beschimpfungen, Bedrohungen und andere gravierende Verhaltensweisen aufgefallen war, darunter insbesondere die Aussage, eine Lehrerin „gehöre vergewaltigt“. Die Bildungsdirektion schloss ihn daraufhin vom weiteren Schulbesuch aus und ordnete zugleich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an.