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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz

7.6 Suspendierung nur bei dauernder Gefährdung und Gefahr im Verzug

Warum der Suspendierungsbescheid aufgehoben wurde

Aus dem Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin besuchte die vierte Klasse einer Mittelschule, in der es bereits seit Längerem Spannungen zwischen ihr und einzelnen Lehrkräften gab. Nach einem Vorfall am 22.11.2024, bei dem sie eine Lehrperson schubste und mit groben, obszönen Beschimpfungen attackierte, wurde sie von der Bildungsdirektion für Wien zunächst suspendiert. Die Maßnahme wurde mit einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Sittlichkeit sowie mit Gefahr im Verzug begründet. Die Eltern gingen dagegen mit der Begründung vor, der Vorfall sei eine Reaktion auf ein zuvor provozierendes Verhalten der Lehrperson gewesen, und die Schule habe die Schülerin seit Jahren nur als „auffällig“ abgestempelt, ohne sie ausreichend zu unterstützen. In der mündlichen Verhandlung schilderten sowohl die betroffene Lehrkraft als auch die Schulleiterin, dass es schon vor dem Vorfall zahlreiche Pflichtverletzungen und wiederholte Konflikte gegeben habe, die Suspendierung aber vor allem wegen des konkreten aggressiven und beleidigenden Verhaltens ausgesprochen worden sei.

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