7.2 Suspendierung wegen Gefahr im Verzug
Warum die Suspendierung rechtmäßig war
Aus dem Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2023/24 ein Volksschüler der 2C in Oberösterreich und hatte seit dem Kleinkindalter deutliche Schwierigkeiten in seiner sozial-emotionalen Entwicklung und Wahrnehmung, weshalb ihn die Eltern mit verschiedenen Therapien und Fördermaßnahmen unterstützten und dazu auch in regelmäßigem Austausch mit der Schule standen. Am 15.11.2023 eskalierte die Situation in der Schule dann massiv: Der Bub schlug und trat im Schulgarten einen Mitschüler, ging anschließend auch auf die einschreitende Lehrerin los, schlug und trat in der Direktion weiter um sich, warf einen Sessel um und beschädigte bzw verletzte dabei eine Lehrerin am Daumennagel. Als ihn die Mutter abholte, verhielt er sich auch ihr gegenüber erneut aggressiv. Die Bildungsdirektion suspendierte ihn daraufhin sofort wegen Gefahr im Verzug, und die Eltern wandten ein, die Schule hätte früher stärker unterstützen, die Schulpsychologie einschalten und deeskalierender vorgehen müssen.