7.8 Zum Verhältnis von strafrechtlicher Untersuchung und schulbehördlicher Gefahrenprognose
Voraussetzungen der Suspendierung und des Ausschlusses minderjähriger Schüler
Aus dem Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte bis zu seinem Ausschluss die 7. Klasse eines Bundesrealgymnasiums in Oberösterreich. Vom 10. bis 13. Mai 2020 verfasste er unter missbräuchlicher Verwendung des Namens eines unbeteiligten Mitschülers mehrere diffamierende, beleidigende und obszöne E-Mails an fünf Lehrpersonen sowie an die Schulleitung. Die zunächst anonym versendeten Nachrichten enthielten herabsetzende, ehrverletzende und sexualisierte Äußerungen. Seine Identität gab er erst preis, als ein Geständnis unvermeidlich war. Am 28. Mai 2020 postete er auf Instagram ein Video, das den Haupteingang des Schulgebäudes zeigte und in dem eine Person ein Maschinengewehr lädt und darauf richtet. Begleitend rief er sinngemäß dazu auf, fünf Lehrer zu töten, und kündigte ein „Live-Event“ für den 4. Juni 2020 an. Dies führte zu einem massiven Polizeieinsatz, erheblicher Verunsicherung in der Schulgemeinschaft und zur Verständigung der Behörden. Nach dem Vorfall befand sich der Beschwerdeführer in stationärer psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Er und seine Eltern bezeichneten den Beitrag als missverstandenen Trailer zu einem Videospiel und bestritten eine ernsthafte Drohung.