7.3 Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht bei Besuch der falschen Schulstufe
Ausschluss wegen Pflichtverletzung
Aus dem Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 die achte Schulstufe (4. Klasse) eines Bundesgymnasiums. Zu angesetzten Feststellungsprüfungen in den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Französisch, Biologie und Umweltkunde, Bewegung und Sport, Englisch, Physik, Bildnerische Erziehung, Chemie, Deutsch, Geografie und Wirtschaftskunde, Mathematik und Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung trat sie nicht an, weshalb eine Beurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen nicht möglich war. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 12.08.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere (neunte) Schulstufe berechtigt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Sie war daher nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe (neunte Schulstufe) berechtigt. Trotz dieser rechtskräftigen Entscheidung des BVwG besuchte die Beschwerdeführerin weiterhin die 5. Klasse (neunte Schulstufe).