Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer abzuführen.

  • Lohnzahlungszeitraum

    Der Lohnzahlungszeitraum ist bei durchgehend und regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern der Kalendermonat (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255687
  • Lohnsteuerberechnung

    Die Lohnsteuer kann auf zwei verschiedene Arten berechnet werden. Entweder nach der schrittweisen Berechnung nach § 33 EStG oder mittels Effektiv-Tarif.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245822
  • Lohnsteuersätze

    Die Höhe der Lohnsteuer kann entweder mit den Lohnsteuersätzen (Lohnsteuertarif) oder mittels Effektivtabelle berechnet werden.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260753
  • Lohnsteuereinbehaltung

    Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 78 Abs 1 EStG) und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250802
  • Lohnsteuerabfuhr

    Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das FA der Betriebsstätte abzuführen.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255858
  • Lohnzettel

    Der Lohnzettel besteht aus einem lohnsteuer- und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil und ist entsprechend dem amtlichen Vordruck aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG) auszustellen.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260665
  • Lohnsteueranmeldung

    Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, dass ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260847
  • Lohnkonto – Daten und Unterlagen

    Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Jene Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, sind in § 76 Abs 1 EStG in der Lohnkontenverordnung geregelt.
    FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250899