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Dokument-ID: 181360
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 55. Mitwirkung der Gemeinden
idF BGBl. I Nr. 66/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2024
(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(BGBl. I Nr. 66/2024)
(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(BGBl. I Nr. 106/2015)