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Dokument-ID: 361646
5.1 Grundlagen
Allgemeines
- Unter dem Begriff Joint Venture (= Gemeinschaftsunternehmen) versteht man die Kooperation von mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Investoren, um auf wirtschaftlichem, technischem oder wissenschaftlichem Gebiet zusammenzuarbeiten. In der Regel stammen die Kooperationspartner aus unterschiedlichen Wirtschaftsräumen, häufig aus Industrieländern einerseits und aus Entwicklungsländern andererseits.
- Die Begründung eines Joint-Ventures erfolgt entweder durch eine Kooperationsvereinbarung oder durch Gründung einer neuen, rechtlich selbstständigen Gesellschaft, an der alle Joint-Venture-Partner beteiligt sind. Ein Joint-Venture lässt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zu. Charakteristisch ist die (Mit-)Übernahme des Risikos für die Realisierungsmöglichkeit. Rechtlich liegt oftmals eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (ARGE) oder eine (stille) Gesellschaft vor.
- Außer dem Kapital (venture capital-Beteiligung) werden von den Gründungsgesellschaften meistens noch Produktionsmittel oder unternehmerische Beratung, Know-how, Immaterialgüterrechte, Vertriebsstrukturen, etc eingebracht.