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Dokument-ID: 1121241
3.4.2 Nächtigungsabgabe-Pauschbetrag für mobile Unterkünfte: Abgabenfestsetzungs- und Haftungsbescheid (ab dem Jahr 2023)
Vorbemerkungen
Neue Rechtslage seit 01.11.2022
- Wiewohl sich die Rechtslage hinsichtlich der Abgabepflicht für „mobile Unterkünfte“ bereits seit 01.11.2022 neu darstellt, wird im Folgenden aus noch näher zu erläuternden Gründen von einer Anwendung erst ab 01.01.2023 ausgegangen, ab welchem letztgenannten Zeitpunkt das mit LGBl 46/2022 novellierte Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz – StNFWAG – bedingt durch den seit 01.01.2023 wirksamen Wegfall der Ferienwohnungsabgabe – ab 01.01.2023 nur mehr „Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG“ heißt.
- Bereits mit Wirksamkeit per 01.11.2022 wurde eine von der Tatsache und der Anzahl der Nächtigungen vollkommen unabhängig zu entrichtende „Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von EUR 120,–“ für dauernd (zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten) abgestellte „mobile Unterkünfte“ eingeführt.