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Karl Vrba † - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12.1 Rechtliche Grundlage

Überblick

§ 6 Abs 1 AHG regelt eine dreijährige subjektive und – unter bestimmten Voraussetzungen – eine zehnjährige objektive Verjährungsfrist. Ergänzend bestehen besondere Regeln zur Ablaufhemmung, zur Hemmung durch das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG sowie zu verjährungsunterbrechenden Rechtsschutzhandlungen.

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