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Dokument-ID: 1284959
2.2.9 Sicherstellung, Beschlagnahme und Vermögensicherungsmaßnahmen
Rückgabe sichergestellter Gegenstände
Nach Wegfall des Verwahrungsgrundes sind sichergestellte Gegenstände grundsätzlich an die Person herauszugeben, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden. Bloße Zweifel an der Berechtigung reichen nicht aus, um die Herausgabe zu verweigern; erforderlich ist eine offensichtliche Nichtberechtigung (OGH 30.8.2017, 1 Ob 130/17z).