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Dokument-ID: 1284941
1.12.3 Dreijährige Verjährungsfrist
Kenntnis des Schadens und des maßgeblichen Sachverhalts
Im Unterschied zu § 1489 ABGB setzt § 6 AHG für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist nicht die Kenntnis der Person des Schädigers voraus. Der Geschädigte muss insbesondere nicht wissen, welches konkrete Organ rechtswidrig gehandelt hat.