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Dokument-ID: 1284938
1.12.2 Zehnjährige Verjährungsfrist
Beginn mit dem tatsächlichen Schadenseintritt
Die zehnjährige Frist beginnt nicht schon mit dem schädigenden Organverhalten, sondern mit der Entstehung des Schadens . Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, in dem der Schaden tatsächlich wirksam wird und im Vermögen des Geschädigten ein Nachteil eintritt.