4.1.1 Elektroauto als Firmenwagen mit Privatnutzung
In Ergänzung zum bestehenden Dienstvertrag wird zwischen
Dienstnehmer
Vor- und Zuname: …
wohnhaft in: …
geboren am: …
Sozialversicherungsnummer: …
im Folgenden „Dienstnehmer“
und
Dienstgeber
Firma: …
Firmenbuchnummer: …
Anschrift: …
im Folgenden „Dienstgeber“
folgende
Vereinbarung über ein Elektroauto als Dienstwagen
getroffen:
§ 1 Dienstwagen und Ausstattung1
1.1 | Der Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer ab … [Datum] ein Elektroauto als Dienstwagen der Marke X, Modell X … [Angaben zur Marke und zum genauen Modell des Elektroautos], mit normaler Ausstattung, zur Verfügung. Die maximalen Anschaffungskosten, inklusive Ausstattungen, übersteigen nicht den Betrag von EUR 40.000,– (inkl USt, ggf NoVA und sonstigen Steuern und Abgaben). |
1.2 | Wünscht der Dienstnehmer eine Sonderausstattung, hat er die Kosten dafür selbst zu tragen. Der Dienstgeber übernimmt lediglich die Kosten für Sonderausstattungen bis zur maximalen Höhe der Anschaffungskosten gem § 1.1. Dies gilt auch für allfällige Nachrüstungen. Nachrüstungen bedürfen stets der Genehmigung des Dienstgebers vorab. |
1.3 | Sämtliche Sonderausstattungen (auch nachträgliche bei Nachrüstungen) werden Eigentum des Dienstgebers. Vom Dienstnehmer getragene Kosten für Sonderausstattungen (Nachrüstungen) erstattet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses abzüglich der Wertminderung durch Abnutzung, Alter und Zustand (Zeitwert). Davon ausgenommen ist, wenn der Dienstwagen durch einen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer abgeschlossenen Vertrag in das Eigentum des Dienstnehmers übergeht.2 |
§ 2 Nutzung des Dienstwagens3
2.1 | Der Dienstwagen dient der Erfüllung der vereinbarten Arbeitspflichten des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis (betriebliche Fahrten). Als betriebliche Fahrten gelten alle Fahrten, die der Dienstnehmer in Verrichtung von Arbeitsverpflichtungen unternimmt. |
2.2 | Der Dienstgeber gestattet dem Dienstnehmer weiters gemäß dieser Vereinbarung die Nutzung des Dienstwagens auch für private Zwecke (private Fahrten). Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die nicht Betriebsfahrten sind. Fahrten zwischen dem Wohnort des Dienstnehmers und seinem Arbeitsort gelten steuerlich als Privatfahrten. |
2.3 | Für die private Nutzung des Dienstwagens durch den Dienstnehmer wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein Sachbezug angesetzt. |
2.4 | Der Dienstnehmer ist ausschließlich berechtigt, den Dienstwagen für betriebliche und private Fahrten nur
Fahrten mit dem Dienstwagen darüber hinaus sind verboten. Allfällige Kosten durch eine allfällige Überschreitung hat der Dienstnehmer zu tragen. |
2.5 | Der Dienstwagen darf nicht an Dritte überlassen werden. … [Variante: Davon ausgenommen sind:
|
2.6 | Der Dienstwagen darf nur mit gültiger Fahrerlaubnis (Führerschein) und ohne Einfluss von Drogen oder Alkohol genutzt werden. Es sind die gültigen Straßenverkehrsvorschriften bei Nutzung des Dienstwagens einzuhalten. Der Dienstnehmer hat dafür zu sorgen, dass der Dienstwagen in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand (zB Beleuchtung, Reifen etc) gehalten wird. Er ist verantwortlich, dass der Dienstwagen regelmäßig (Service) und bei Bedarf (Reparatur) gewartet wird. Wartungen (Service, Reparatur) sind nur durch eine der Vertragswerkstätten durchführen zu lassen. |
2.7 | Der Dienstwagen ist sachgemäß und schonend zu nutzen. |
2.8 | … [Variante: Zur Nutzung des Dienstwagens gilt weiters die Car Policy des Dienstgebers, die als Beilage diesem Vertrag angeschlossen ist. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, diese einzuhalten.]4 |
2.9 | Der Dienstnehmer hat einen Diebstahl, Schaden oder eine Beschädigung dem Dienstgeber sofort zu melden. Ebenso ist ein Unfall dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Bei einem Unfall mit dem Dienstwagen hat der Dienstnehmer einen Unfallbericht auszufüllen, die Daten der Unfallbeteiligten festzustellen und bei polizeilichen Ermittlungen mitzuwirken. |
2.10 | Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Geldstrafen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens selbst zu tragen. |
§ 3 Betriebskosten, Kostentragung5
3.1 | … [Variante 1: Die Car Policy regelt die Kostentragung der Betriebskosten des Dienstwagens zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.] … [Variante 2: Der Dienstgeber trägt die folgenden mit dem Dienstwagen verbundenen Kosten:
|
3.2 | Der Dienstnehmer trägt die folgenden mit dem Dienstwagen verbundenen Kosten:
|
§ 4 Rückgabe des Dienstwagens
4.1 | Der Dienstwagen ist an den Dienstgeber vom Dienstnehmer in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand mit allen Fahrzeugpapieren, Schlüssel(n) und Teilen (zB Reifen) zurückzustellen bei
|
4.2 | Der Dienstnehmer ist nicht berechtigt, den Dienstwagen oder die unter § 4.1 genannten Objekte zurückzubehalten. |
§ 5 Widerrufs- und Rückforderungsvorbehalt6
Der Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer den Dienstwagen freiwillig zur Verfügung. Der Dienstgeber ist berechtigt, aus sachlichen Gründen die Zurverfügungstellung und/oder die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Dienstnehmer entschädigungslos zu widerrufen und den Dienstnehmer zur Rückstellung des Dienstwagens aufzufordern. Solche sachlichen Gründe sind vor allem:
- Dienstfreistellung des Dienstnehmers
- Karenzierungen des Dienstnehmers
- Wehrdienst des Dienstnehmers
- Krankenstand des Dienstnehmers von mehr als 3 Monaten
- Führerscheinentzug für mehr als 4 Wochen oder mehrfache (wiederholte) oder schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften
- Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens des Dienstgebers
- Wegfall der betrieblichen Notwendigkeit der Nutzung eines Dienstwagens durch den Dienstnehmer, zB bei Versetzung in eine Position, die keinen Dienstwagen erfordert
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
6.1 | Die übrigen Bestimmungen des Dienstvertrages vom … [Datum] bleiben vollinhaltlich aufrecht. |
6.2 | … [Variante: Die Car Policy bildet als Beilage einen integrierten Vertragsbestandteil. Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieses Vertrages und Bestimmungen der Car Policy haben die Bestimmungen dieses Vertrages Vorrang.] |
6.3 | Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzen Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. |
…, am …
…
Unterschrift Dienstgeber
…
Unterschrift Dienstnehmer
Anmerkungen:
Dienstwagen und Ausstattung
Es ist für den Dienstwagen die Angemessenheitsgrenze (auch „Luxusgrenze“) gem Pkw-Angemessenheitsverordnung iHv derzeit EUR 40.000,– inklusive Sonderausstattungen zu beachten.
ZurückErstattung von Sonderausstattungs-/Nachrüstungskosten bei Beendigung des Dienstvertrages
Laut Rechtsprechung ist eine Vereinbarung unzulässig, nach der der Dienstwagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstnehmer beim Dienstgeber bleibt, von diesem weiterverwendet wird und somit der Nutzen daraus ausschließlich dem Dienstgeber zukommt (RIS-Justiz RS0027915, OGH 8 ObA 20/17z). Es sind folglich dem Dienstnehmer allfällige Mehrkosten zu erstatten, wenn der Dienstwagen nach Ende des Dienstverhältnisses beim Dienstnehmer verbleibt.
ZurückNutzung des Dienstwagens
Die Regelungen für die Nutzung des Dienstwagens durch den Dienstnehmer ist klar zu regeln.
Es empfiehlt sich jedenfalls, die Nutzung des Dienstwagens mit km-Anzahl und ortsspezifisch zu beschränken. Möglich ist zB eine reine Nutzungsgestattung im Inland oder auch innerhalb der Europäischen Union. Es können alternativ auch bestimmte Länder angegeben werden, wie zB Österreich samt unmittelbar angrenzender Nachbarländer.
Für reine Elektroautos als Dienstwagen fällt für private Fahrten, also für die private Nutzung, kein Sachbezug an (der Sachbezugswert ist 0, § 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung). Anderes gilt, wenn der Dienstwagen ein Hybrid-Auto ist oder einen Range Extender (Reichweitenverlängerer) eingebaut hat, weil hier ein CO2-Ausstoß stattfindet und damit die Ausnahme gemäß Sachbezugswerteverordnung nicht greift.
Hinweis:
Das Doppelbudget 2027 und 2028 sieht vor, dass künftig auch für E-Firmenautos bei Privatnutzung ein Sachbezug anzusetzen ist. Ab 01.01.2027 ist voraussichtlich ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat vorgesehen, ab 01.01.2028 soll sich dieser auf 0,625 % erhöhen. Werden – wie bei Verbrennern – maximal EUR 48.000,– der Anschaffungskosten für die Berechnung herangezogen, ergibt dies einen monatlichen Sachbezug von EUR 180,– ab 2027 bzw EUR 300,– ab 2028.
Car Policy
Es empfiehlt sich eine unternehmensinterne Car Policy aufzusetzen, in der detaillierte Regelungen zum Dienstwagen und zu dessen Nutzung getroffen werden, wie zB zur Kostentragung, zum Vorgehen bei Unfall oder Diebstahl, zu Wartung und Reparatur, zur allfälligen Möglichkeit eines Ersatzautos etc.
ZurückBetriebskosten
Um Klarheit zu schaffen, wer welche Kosten zu tragen hat, sollte eine detaillierte Kostenregelung getroffen werden. Hierfür empfehlen sich detaillierte Regelungen in einer Car Policy. Sollte es eine solche nicht geben, sind Kostentragungsregeln in die Vereinbarung zum Dienstwagen aufzunehmen. Eine Regelung, die sämtliche Kosten auf den Dienstnehmer überwälzt, ist unzulässig (OGH 8 ObA 129/02g).
ZurückWiderrufs- und Rückforderungsvorbehalt
Ein solcher Vorbehalt ist wichtig, um dem Dienstnehmer ggf einseitig den Dienstwagen wieder entziehen zu können. Ein Widerruf muss aus sachlichen Gründen erfolgen und darf nicht unbillig (schikanös) ausgesprochen werden.
ZurückGehaltsumwandlung
Ein Sachbezugswert von EUR 0,– ist auch für die Zurverfügungstellung eines E-Firmenautos im Rahmen einer – befristeten oder unbefristeten – Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Bei dieser Gehaltsumwandlung vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer eine Gehaltsreduktion als „Nutzungsgebühr“, um ein E-Firmenauto auch für Privatfahrten nutzen zu können.
Das reduzierte Bruttoentgelt darf jedoch nicht das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschreiten.
Diese zulässige Gehaltsumwandlung hat auch finanzielle Vorteile für Dienstgeber und Dienstnehmer, da sich die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) verringert.
Voraussetzung für die Reduktion der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer und Lohnnebenkosten ist jedoch eine schriftliche Dienstvertragsänderung über die Reduktion des Bruttobezuges. Dabei handelt es sich um eine arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung.
Die zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes reduziert auch die ASVG-Beitragsgrundlage und die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge. Voraussetzung ist, dass das verbleibende Bruttoentgelt zumindest dem kollektivvertraglichen Gehalt entspricht und als Beitragsgrundlage gilt.
Die zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgeltes wirkt sich aber auch auf Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelt, Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen etc aus. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommen kann (vgl auch BMF-Anfragebeantwortung vom 08.03.2023).
E-Tankstelle, Aufladen des E-Firmenwagens
Für das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen von Elektrofahrzeugen (zB Elektroautos, Elektrofahrräder) beim Arbeitgeber ist beim Arbeitnehmer kein Sachbezugswert anzusetzen. Dies gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer selbst oder anderen Personen gehören.
Hinweis:
Das Doppelbudget 2027 und 2028 sieht vor, dass künftig auch für E-Firmenautos bei Privatnutzung ein Sachbezug anzusetzen ist. Ab 01.01.2027 ist voraussichtlich ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat vorgesehen, ab 01.01.2028 soll sich dieser auf 0,625 % erhöhen. Werden – wie bei Verbrennern – maximal EUR 48.000,– der Anschaffungskosten für die Berechnung herangezogen, ergibt dies einen monatlichen Sachbezug von EUR 180,– ab 2027 bzw EUR 300,– ab 2028.
Ein Aufladen beim Arbeitgeber liegt nur vor, wenn es an einem Betriebsstandort bzw einer Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt oder der Arbeitgeber über den Ladeort und die Ladeeinrichtung verfügt und die Stromkosten trägt.
Das Aufladen im privaten Bereich des Arbeitnehmers zählt nicht als Aufladen beim Arbeitgeber. Ersetzt der Arbeitgeber Stromkosten für ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers, ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl LStR Rz 207c).
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die belegmäßig (Rechnung) nachgewiesenen Ladekosten für das E-Firmenauto an öffentlichen Ladestationen, so liegt ebenfalls ein abgabenfreier Auslagenersatz vor. Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Rechnung nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen E-Auto auch glaubhaft gemacht werden (gültig seit 01.01.2023).
Ein Kostenersatz für das Aufladen des E-Firmenwagens zu Hause ist abgabenfrei, wenn
- beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird (zB durch das Fahrzeug selbst – In-vehicle-Aufzeichnungen –, der Dienstnehmer sich beim Aufladen des E-Firmenautos bei der Ladeeinrichtung anhand einer RFID-Karte oder einem Schlüssel registriert und die Lademenge eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann etc),
- der Dienstnehmer sich beim Aufladen des E-Firmenautos bei der Ladeeinrichtung anhand einer RFID-Karte, einem Schlüssel, eines QR-Codes oder einer Smartphone-App registriert und die Lademenge eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann etc, sowie
- die Höhe des Kostenersatzes nach einem pauschalen kWh-Satz ermittelt wird, der jährlich vom BMF festgelegt wird und für 2026 32,806 Cent/kWh beträgt.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geringeren Betrag als den nach der Sachbezugswerte-VO ermittelten maximalen Kostenersatz, ist keine Einnahme anzusetzen. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Für den Kostenersatz sind ausschließlich die dem arbeitgebereigenen Kfz zuzuordnenden Kilowattstunden ausschlaggebend (vgl LStR Rz 207e).
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge dem E-Firmenwagen zuzuordnen, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Pauschalbetrag von bis zu EUR 30,– pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden. Nach Ansicht des BMF kommt als Nachweis beispielsweise die Rechnung der Ladeeinrichtung, aus welcher die technischen Eigenschaften in der Regel ableitbar sind, infrage.
Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung im privaten Haushalt des Arbeitnehmers, so ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von EUR 2.000,– sachbezugsbefreit. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz ist als einmaliger oder laufender Sachbezug zu versteuern. Dies hängt davon ab, ob der Kostenersatz durch den Arbeitgeber einmalig oder laufend ausbezahlt wird. Im Fall der Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung ist laut BMF der übersteigende Wert als sonstiger Bezug zu versteuern.
Ein Auf-/Umrüsten der Ladestation fällt auch unter die EUR 2.000,– Regelung, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten handelt und die EUR 2.000,– noch nicht ausgeschöpft sind.
Die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung vor der Zurverfügungstellung des E-Firmenautos wird nur dann steuerlich anerkannt, sofern der Einbau in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Elektroauto handelt. Für die Sachbezugsbefreiung des Kostenersatzes für die Anschaffung der Ladeeinrichtung ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes (bei vor dem 01.01.2023 angeschafften Ladeeinrichtungen) relevant.
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für das E-Firmenauto least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen.
Basis für die Berechnung des Sachbezuges ist das prozentuelle Ausmaß der Anschaffungskosten, welche den Betrag von EUR 2.000,– übersteigen. Im nächsten Schritt ist der so errechnete Prozentsatz mit der monatlichen Leasingrate zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist dann als Sachbezug anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein nicht arbeitgebereigenes E-Auto beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ebenso ein Sachbezugswert von Null anzusetzen (vgl § 4c Abs 2 Sachbezugswerte-VO).