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WEKA (aga) | News | 12.11.2015
Achtung bei der Ausstellung eines Dienstzettels ab 1.1.2016
Mit der Umsetzung des "Arbeitsmarkpakets 2015" treten Neuerungen bei der Ausstellung eines Dienstzettels in Kraft.
Künftig ist im Dienstzettel die betragsmäßige Höhe des laufenden Grundgehalts oder -lohns auszuweisen. Wie bisher sind die weiteren Entgeltbestandteile und deren Fälligkeit ebenfalls auszuweisen. Ein Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen oder kollektiven Lohnvorschriften gem § 2 Abs 5 AVRAG ist nur mehr hinsichtlich der sonstigen Entgelte, nicht aber in Bezug auf Grundgehalt- oder lohn, zulässig. Die Änderung des Grundgehalts oder -lohns ist dem Arbeitnehmer entsprechend § 2 Abs 6 AVRAG schriftlich mitzuteilen. Diese Information kann allerdings dann unterbleiben, wenn die Änderung des Grundgehalts oder -lohns durch gesetzliche oder kollektive Lohnvorschriften erfolgt, auf die gem § 2 Abs 5 AVRAG verwiesen wurde oder die unmittelbar den Grundgehalt oder -lohn betreffen.
Diese Neuerung gilt für alle Lohnzettel, die nach Verlautbarung des Gesetzes abgeschlossen werden (§ 2 Abs 2 Z 9 AVRAG).