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Dokument-ID: 183894
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 328. Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Kosten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) sind mit einem Betrag abzugelten, der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des halben Krankengeldes (§ 141 Abs. 1) zu leisten ist. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 7) – 1.1.1962.