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Dokument-ID: 183957
Siebenter Teil
Abschnitt I
1. Unterabschnitt
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Siebenter Teil
Verfahren
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Arten des Verfahrens
§ 352. Geltungsbereich der Regelung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (§ 479), soweit nicht (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 21) – 1.1.1973; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 10) – 1.1.1992.
- die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 12) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 1) – 1.1.1987.
- für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder
- Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetze geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder
- in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden.