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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 368a. Übermittlung von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger an die Träger der Krankenversicherung
idF BGBl. I Nr. 38/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die Pensionsversicherungsträger haben Bescheide, in denen festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs. 4) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 253e Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 253e Abs. 4) sind, unverzüglich dem für die Leistung von Rehabilitationsgeld nach § 143a zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 38/2017)