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Dokument-ID: 183625

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 127. Leistungen bei Satzungsänderungen

idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956

Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.