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Dokument-ID: 183626
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 128. Leistungen bei mehrfacher Versicherung
idF BGBl. I Nr. 171/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.