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Dokument-ID: 075543
§ 1417. Bestimmung der Zahlungsfrist
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1417. Bestimmung der Zahlungsfrist
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 50/2013 | Datum des Inkrafttretens 16.03.2013
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.
(BGBl. I Nr. 50/2013)