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Dokument-ID: 075544
§ 1418. Bestimmung durch Natur der Sache
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1418. Bestimmung durch Natur der Sache
amtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.