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Dokument-ID: 075578
Viertes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Viertes Hauptstück
Von der Verjährung und Ersitzung
§ 1451. Verjährung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.