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Dokument-ID: 075579

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1452. Ersitzung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.