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Dokument-ID: 075623
§ 1496. Hemmung durch Stillstand der Rechtspflege
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1496. Hemmung durch Stillstand der Rechtspflege
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Durch Abwesenheit in Civil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z.B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hinderniß dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmet.