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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1497. Unterbrechung
Unterbrechung der Verjährung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat, oder, wenn er von dem Berchtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtkräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.