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Dokument-ID: 075499
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1376. 1) durch Novation;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.