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Dokument-ID: 075500
§ 1377. Neuerungsvertrag
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1377. Neuerungsvertrag
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.