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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 389, 390, 391 und 970a, JGS Nr. 946/1811)
1. | Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
2. | Der Art. 35 Z 4 bis 6 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gefunden worden sind. | |||||||||
3. | Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben. | |||||||||
4. | – 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften) |