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Dokument-ID: 074361
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 303. Schätzbare und unschätzbare.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.