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Dokument-ID: 074362

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 304. Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.