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Dokument-ID: 074528
§ 445. Erwerbungsart des Eigentumsrechtes
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 445. Erwerbungsart des Eigentumsrechtes
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.