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Dokument-ID: 074701
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
IV. Vereinbarungen von Todes wegen
§ 602. Erbverträge
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.
(BGBl. I Nr. 87/2015)