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Dokument-ID: 074702
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 603. Schenkung auf den Todesfall
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 1253 sind anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 87/2015)