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Dokument-ID: 074569
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 474. in Feld- und Haus-Servituten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das dienstbare; dem Andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus- Servituten.