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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 523. Klagerecht in Rücksicht der Servituten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht Statt. Man kann gegen den Eigenthümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigenthümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweyten Falle muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.