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Dokument-ID: 074622
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 522.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In jedem Falle behält der Eigenthümer das Recht, über alle Theile des Hauses, die nicht zur eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nöthige Aufsicht über sein Haus nicht erschweret werden.